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Denkmalschutz 

Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen. Diese Aufgabe wird vom Freistaat Sachsen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch von den Gemeinden und Landkreisen erfüllt. Dabei wirken sie mit den Eigentümern und Besitzern der Denkmale zusammen.

Wer ein denkmalgeschützes Haus besitzt, trägt Verantwortung für das geschützte Bauwerk. Es muss pfleglich behandelt, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht erhalten und vor Gefährdung geschützt werden.

Ein unter Denkmalschutz stehendes Haus kann viel Freude bereiten und trägt in aller Regel zum Renommee des Eigentümers bei; Pflege und Erhalt bedeuten aber auch die Bereitschaft zur Übernahme gewisser Verpflichtungen. Das Flair des Alten spiegelt Tradition und Geschichte wieder, alte Handwerks- und Bautechniken sind stets gegenwärtig. In aller Regel besitzen diese Bauwerke einen unvergleichlichen Wohnwert, der nicht selten in starkem Kontrast zu den in heutiger Zeit errichteten Gebäuden steht.

Um fundierte Entscheidungen im Hinblick auf den Erwerb, geplante Umbaumaßnahmen und vorgesehene Nutzungen eines denkmalgeschützten Gebäudes treffen zu können, ist die Kenntnis einiger grundlegender Anforderungen des Denkmalschutzes hilfreich.

Weitere Informationen:

Wenn im Ausnahmefall nicht sicher ist, ob ein Gebäude tatsächlich ein Kulturdenkmal ist, kann der Eigentümer diese Eigenschaft verbindlich feststellen lassen.

Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen

Kulturdenkmale sind originale Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklungen und sind deshalb im Grundsatz unverändert zu erhalten. Die Erhaltung und pflegliche Behandlung umfassen insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Instandhaltung: Vorbeugung gegen Schadenseintritt und Verfall
  • Instandsetzung: Beseitigung von Schäden aller Art sowohl an der Denkmalsubstanz als auch an den nicht denkmalwerten Teilen
  • Sachgemäße Behandlung: Die übliche Abnutzung durch normale Nutzung oder normalen Gebrauch liegt im Rahmen sachgemäßer Behandlung. Nutzungen, die zu einer Gefährdung oder Schädigung führen, sind zu unterlassen.
  • Schutz vor Gefährdungen: Vorkehrungen gegen Diebstahl, Brandgefahr, schädliche Naturkräfte (Sturm, Wasser, Frost) oder gegen tierische und pflanzliche Schädlinge

Genehmigung

Maßnahmen an Kulturdenkmalen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Der Genehmigungsantrag ist bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu stellen.

Wenn Ihr Vorhaben baugenehmigungspflichtig ist, ersetzt die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die zuständige Baubehörde holt in diesem Fall die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde ein.

Finanzierung und Förderung

Auch unter finanziellen Gesichtspunkten kann sich der der Erhalt historischer Bauten lohnen. Es gibt die Möglichkeit nach §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG), Steuervergünstigungen für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Baudenkmalen in Anspruch zu nehmen. Hierzu muss in einer Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und im Einklang mit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung durchgeführt worden sind.

Bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach §§ 7h, 10f und 11a EStG besteht die Möglichkeit, erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten in Anspruch zu nehmen, wenn bei den Maßnahmen die Voraussetzungen der §§ 7h, 10f und 11a EStG vorliegen und dieses durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen wird.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege von Kulturdenkmalen Fördermittel zu erhalten.

Neben staatlichen Einrichtungen tragen auch private Institutionen, Stiftungen und Initiativen dazu bei, die Mehraufwendungen beim Unterhalt denkmalgeschützter Bausubstanz aufzufangen beziehungsweise zu verringern.


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. Stand: 18.12.2012


 
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