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Naturschutz und Forstrecht 

Naturschutz

Im Rahmen der Baugenehmigung prüft die Bauaufsichtsbehörde auch die Vereinbarkeit mit bestimmten naturschutzrechtlichen Vorgaben, falls Ihr Bauvorhaben dies erfordert.

Eingriff in Natur und Landschaft

Werden Bauvorhaben im Außenbereich durchgeführt, können sie unter bestimmten Umständen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Dies hat zur Folge, dass Maßnahmen festgelegt werden müssen, welche die Beeinträchtigungen wenn möglich vermeiden können, einen Ausgleich oder Ersatz schaffen. Die Bauaufsichtsbehörde klärt diese Fragen im Rahmen der Baugenehmigung mit der Naturschutzbehörde (in Chemnitz, Dresden und Leipzig: bei der Stadtverwaltung, in allen anderen Städten und Gemeinden: beim Landratsamt).

Bauen im Schutzgebiet

Berührt das Bauvorhaben die Schutzziele eines europarechtlich geschützten Gebietes (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet oder Vogelschutzgebiet), ist eine Prüfung auf Verträglichkeit mit diesen Schutzzielen erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie bei den unteren Naturschutzbehörden.

Geschützte Biotope

Über den oben erwähnten Gebiets- oder Biotopschutz hinaus können die Stadt- und Gemeindeverwaltungen bestimmte Bäume im Gemeindegebiet in einer Baumschutzsatzung unter Schutz stellen. Von einem solchen Schutz ausgenommen sind nur Bäume, die im sächsischen Naturschutzgesetz ausdrücklich aufgeführt sind (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SächsNatSchG).

Sollen im Rahmen des Bauvorhabens Bäume gefällt werden, die durch eine Baumschutzsatzung geschützt sind, bedarf es grundsätzlich einer Fällgenehmigung, die Sie bei genehmigungsfreien Bauvorhaben einzeln beantragen müssen. Baugenehmigungen hingegen werden im Einvernehmen mit der für die Baumschutzsatzung zuständigen Behörde erteilt. Diese sorgt dafür, dass den Belangen des Naturschutzes Genüge getan wird; einen gesonderten Antrag müssen Sie in diesem Fall also nicht stellen.


Werden durch Ihr Bauvorhaben geschützte Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt, müssen Sie auch eine Genehmigung der Naturschutzbehörde gesondert einholen. Diese wird zusätzlich erteilt.

Tipp: Wenden Sie sich mit Detailfragen an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung, im Zweifel lassen Sie sich von der Naturschutzbehörde beraten.

Forstrecht

Abstand zum Wald

Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen aus Sicherheitsgründen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 Meter entfernt sein. Gleiches gilt für den Abstand von Gebäuden zu Wäldern.

Geringere Abstände können in Ausnahmefällen erlaubt werden. Es können aber auch größere Abstände aus Gründen des Brandschutzes und der Sicherheit des Gebäudes verlangt werden.

Die Entscheidung trifft letztlich die Bauaufsichtsbehörde zusammen mit der Forstbehörde (in Chemnitz, Dresden und Leipzig: bei der Stadtverwaltung, in allen anderen Städten und Gemeinden: beim Landratsamt).

Beseitigung von Wald

Soll für die Genehmigung eines Bauvorhabens Wald beseitigt oder umgewandelt werden, ist eine Genehmigung nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen notwendig. Diese wird durch die Forstbehörde erteilt.

Auf Einzelheiten kann hier nicht weiter eingegangen werden. Die Umwandlung von Wald ist in der Praxis beim Bau von Wohngebäuden nur selten relevant. Wenden Sie sich bei Bedarf bitte an die Forstbehörde.

Weitere Informationen


Freigabevermerk

Sächsisches Staatministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 06.03.2014


 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
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Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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