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Lebenslagen-> Bauen und Wohnen-> Bauen-> Genehmigung des Bauvorhabens-> Anforderungen an das Bauwerk-> Technische Gebäudeausrüstung
Technische Gebäudeausrüstung 

Zur Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) zählt man alle fest im Haus installierten Anlagen und Einrichtungen, die zur Nutzung und zum Wohnen notwendig sind beziehungsweise den Wohnkomfort steigern. An die TGA werden vor allem sicherheitsrelevante Anforderungen (Brandschutz, Betriebssicherheit) gestellt. Diese sind, auch aus eigenem Interesse, stets einzuhalten, auch wenn das Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt ist und der Einbau und die Änderung haustechnischer Anlagen verfahrensfrei sind. Für die Einhaltung der bautechnischen Bestimmungen und Regelungen sind der Bauherr und der Entwurfsverfasser verantwortlich.

Nachfolgend sind die für Wohngebäude wichtigsten Anlagen zusammengestellt.

Leitungen

Leitungen kommen in einem Haus in unterschiedlicher Form vor. Sie werden für ebenso viele Zwecke benötigt:
  • Stromkabel für Elektroinstallation (Licht, Schalter, Steckdosen)
  • Kabel für Telefon, Internet, LAN-Netz
  • Rohre für Wasserversorgung und Abwasserableitung
  • Rohre für Gasversorgung
  • Rohre der Heizungsanlage

Zu den Leitungen an sich gehören auch die Schächte, Kanäle, Armaturen, Hausanschlüsse, Messeinrichtungen, Steuer- und Regeltechnik, Verteiler, Dämmstoffe, Befestigungen und Beschichtungen.

Lüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmluftheizungen

Wenn die Belüftung von Räumen nicht oder nur unzureichend durch Fenster erfolgen kann, müssen Lüftungsanlagen eingebaut werden. Häufig ist dies bei innen liegenden Bädern, Toiletten und Küchen der Fall.

Lüftungsanlagen dürfen auch den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten nicht beeinträchtigen (zum Beispiel bei Gasöfen oder -durchlauferhitzern, wenn der erzeugte Unterdruck die Luftversorgung des Ofens beeinträchtigt und es zu Erstickungs- oder Explosionsgefahr kommen kann). Lüftungsleitungen dürfen zudem nicht in Abgasanlagen (zum Beispiel Schornsteine) eingeführt werden. Abluft muss immer ins Freie geführt werden. Andere Leitungen oder Einrichtungen, zum Beispiel Stromkabel, dürfen nicht in Lüftungsleitungen verlegt werden.

Für Klimaanlagen und Warmluftheizungen gelten die Anforderungen entsprechend; auch hier wird in die natürliche Belüftung von Räumen eingegriffen und darüber hinaus der Luft Wärme entzogen beziehungsweise hinzugefügt.

Feuerungsanlagen und sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Brennstoffversorgung

Unter einer Feuerungsanlage versteht man die Einrichtungen, welche die Wärme für das Wohnhaus produzieren. Diese wird in der Heizung und zur Warmwasseraufbereitung genutzt. Zu ihr gehört die Feuerstätte selbst (Zentralheizung, Einzelofen) und die Abgasanlage (Schornstein, Abgasleitungen).

Anforderungen an die Betriebssicherheit und den Brandschutz gelten hier ganz besonders, da hier naturgemäß erhebliche Gefahrenpotentiale bestehen. Neben einem Brand oder einer Explosion kann es auch zur Vergiftung oder Erstickung durch Verbrennungsgase kommen.

Gewährleistung der Betriebssicherheit

Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die sichere Benutzbarkeit und die Tauglichkeit der Abgasanlage bescheinigt hat. Um auch während des Betriebs der Anlage deren Sicherheit zu gewährleisten, muss sie regelmäßig gewartet und fristgerecht gereinigt und überprüft werden. Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) bestimmt dabei, welche Anlagen dabei in welchen Zeiträumen unter diese Verpflichtung fallen.

Neben den in Wohngebäuden häufig vorkommenden Feuerungsanlagen wie den zentralen Gas- oder Öl-Heizungssystemen sowie den Einzelöfen und -kaminen gelten die Anforderungen auch für ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke. Nicht dagegen gelten sie für Anlagen, die nicht ortsfest sind, also zum Beispiel für tragbare Heizungen. Darüber hinaus sind auch die Anlagen ausgenommen, die Wärme anders als durch die Verbrennung von Brennstoffen erzeugen, also zum Beispiel Solar-, Photovoltaik- und Windenergieanlagen sowie Elektroheizungen. Selbstverständlich müssen auch diese Anlagen und Geräte betriebssicher sein.

Besondere Anforderungen an die Räume

Um im Gefahrenfall die Schäden gering zu halten, werden auch bestimmte Anforderungen an die Räume gestellt, in den die Feuerstätten stehen. Die Eignung eines Raumes als Aufstellort einer Feuerstätte richtet sich nach seiner Lage, Größe, Beschaffenheit und Nutzungsart. Zum Beispiel dürfen Feuerstätten nicht in Treppenräumen und Rettungswegen aufgestellt werden. Bei raumluftabhängigen Feuerstätten (zum Beispiel Gasthermen) müssen die Räume ausreichend belüftet sein.

Besondere Anforderungen an die Ableitung von Gasen ins Freie

Abgase flüssiger und gasförmiger Brennstoffe werden über Abgasleitungen, die Abgase fester Brennstoffe über Schornsteine ins Freie geleitet. Es werden abhängig von der Feuerstätte vor allem Anforderungen an den Querschnitt und die Höhe der Abgasanlage gestellt. Schornsteine müssen 90 Minuten feuerwiderstandsfähig sein, wenn sie Geschosse überbrücken. Zudem müssen Sicherheitsabstände zu brennbaren Bauteilen und Öffnungen (Fenster, Abluftöffnungen) eingehalten werden. Bei harten Standarddächern müssen die Mündungen von Abgasleitungen und Schornsteinen mindestens 40 Zentimeter über der Dachfläche liegen, von Dachöffnungen und Aufbauten müssen sie 1,50 Meter entfernt sein.

Besondere Anforderungen an die Brennstoffversorgung

Bei der Lagerung von Brennstoffen, gleich welcher Art, dürfen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Insbesondere müssen die Behälter von flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebssicher sein. Ab einer bestimmten Lagermenge (15.000 Kilogramm feste Brennstoffe, 5.000 Liter Heizöl und Diesel in Behältern, 16 Kilogramm Füllgewicht Flüssiggas in Behältern) müssen Brennstoffe in besonderen Brennstofflagerräumen gelagert werden. Die Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein, die Türen mindestens feuerhemmend und selbstschließend.

Detaillierte Bestimmungen finden Sie in den folgenden Vorschriften:

Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Unter der sanitären Anlage versteht man alle Einrichtungen, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung (Brauch- und Niederschlagswasser) dienen. Toiletten und Bäder zählen auch dazu.

Sie müssen so beschaffen sein und unterhalten werden, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Hierfür gelten entsprechende DIN-Normen, die den einzuhaltenden Stand der Technik regeln. Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen dürfen nur von Fachleuten gebaut werden, eine Bescheinigung der ausführenden Firma genügt als Nachweis. Gefahren können vor allem dadurch entstehen, dass es zu Wasseraustritten, Rohrbrüchen, Überschwemmungen oder zu Verunreinigungen des Trinkwassers kommen kann. Die Leitungen müssen korrosionsbeständig, dicht, drucksicher und frostsicher verlegt sein. Ein Rückfluss aus angeschlossenen Anlagen muss verhindert werden und die Materialien der Wasserversorgungsanlagen dürfen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe an das Wasser abgeben (zum Beispiel Blei).

Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur dann zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist, zum Beispiel durch Lüftungsanlagen. Die Abluft muss ins Freie geleitet werden.

Für die Versorgung mit Trinkwasser ist die Gemeinde verantwortlich. An einem erschlossenen Grundstück liegt eine Trinkwasserleitung an, die vom Grundstückseigentümer bis ins Haus geführt werden muss und dort an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird. Dasselbe gilt für die Abwasserentsorgung. An der Grundstücksgrenze liegt der Abwasserkanal der Gemeinde an. In Ausnahmefällen können ersatzweise auch Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben (in denen das gesamte anfallende Abwasser mit Ausnahme des Niederschlagswassers zu sammeln ist) auf dem Grundstück zugelassen werden). Die Gemeinde hat das Recht, den Anschluss an ihre Anlage (Anschlusszwang) sowie deren Benutzung (Benutzungszwang) zu verlangen.

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die gilt nicht nur bei Neubauten, sondern auch, wenn in bestehenden Wohnungen die Wasserinstallation erneuert wird. Dadurch ist eine exakte verbrauchsabhängige Abrechnung möglich.

Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben

Im Regelfall stellt die Gemeinde eine zentrale Abwasserkanalisation zur Verfügung, an welche sich alle Grundstückseigentümer anschließen. Die Abwässer werden in eine zentrale Kläranlage geleitet. Die Gemeinde darf den Anschluss an diese Anlagen (Anschlusszwang) sowie deren Benutzung (Benutzungszwang) mittels einer Satzung vorschreiben.

Es ist aber auch möglich, dass die Gemeinde die Abwasserbeseitigung durch eine private Kleinkläranlage oder die Einleitung und Sammlung des Abwassers in einer abflusslosen Grube vorgibt. Denkbar ist dies, wenn der Anschluss an eine Sammelkanalisation nicht möglich oder sehr aufwendig ist, zum Beispiel bei weit entfernt liegenden Grundstücken. Die ordnungsgemäße Beseitigung und Behandlung der Abwässer muss sichergestellt sein. Bei der Auswahl des Standortes, dem Bau, dem Betrieb, der Wartung und der Wirksamkeit der Anlagen gelten strenge Bestimmungen, vor allem abhängig von der Menge des anfallenden Abwassers, den örtlichen Gegebenheiten und den Erfordernissen des Gewässerschutzes. Bei Kleinkläranlagen ist mindestens eine vollbiologische Reinigungsstufe erforderlich, die bei Altanlagen bis spätestens 31.12.2015 nachzurüsten ist.

Blitzschutzanlagen

Alle Bauwerke (baulichen Anlagen) bei denen leicht Blitze einschlagen können, müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen ausgerüstet sein. Dies ist besonders dann notwendig, wenn sie aufgrund
  • ihrer Lage (einzeln stehende Bauwerke, Standort auf Geländeerhebungen, keine hohen Bäume in der Nähe),
  • ihrer Höhe (Türme, Hochhäuser, Masten)
    und/oder
  • ihrer Bauart (mit "weichem" Dach, zum Beispiel einem Reetdach)

besonders gefährdet sind. Dasselbe gilt für Gebäude, bei denen Blitzschläge schwerwiegende Folgen haben können.


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern


 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
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2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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