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Lebenslagen-> Bauen und Wohnen-> Bauen-> Genehmigung des Bauvorhabens-> Anforderungen an das Bauwerk-> Brandschutz
Brandschutz 

Der Brandschutz ist neben der Standsicherheit das Kernstück der Gefahrenabwehr im Baurecht. Bei Gebäuden lässt sich der Brandschutz in zwei Ausprägungen unterteilen:
  • vorbeugender baulicher Brandschutz
  • Brandbekämpfung und Hilfeleistung

Für normale Wohngebäude bedeutet das im Einzelnen:

  • Verhinderung der Brandübertragung durch Einhaltung von Abständen bei der Einordnung des Bauwerks (bauliche Anlage) auf dem Grundstück und zur Nachbarbebauung
  • Erfüllung der Mindestanforderungen an Baustoffe und grundsätzliches Verbot von leicht entflammbaren Baustoffen (hierzu gibt es eine Vielzahl an Bestimmungen über das Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen, Wänden, Decken, Dächern, Verglasungen, elektrischen Kabeln und anderem)
  • Begrenzung der Brandausbreitung durch Abschottung von Brandabschnitten und Nutzungseinheiten
  • Sicherstellung von zwei Rettungswegen (Lage und Breite von Fluren und Treppen, Absicherung der Rettungswege durch Beleuchtung und Lüftung beziehungsweise Verschluss von Öffnungen)
  • Sicherung der Zufahrt für Lösch- und Rettungsfahrzeuge sowie der Möglichkeit des Einsatzes von Rettungsgeräten der Feuerwehr
  • Bereitstellung von Löschwasser

Für Sonderbauten gelten weitergehende Anforderungen und spezielle Richtlinien, auf die hier nicht näher eingegangen wird (zum Beispiel für Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Schulen).

Brandschutznachweis

Die Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen wird im Brandschutznachweis dargestellt. Dieser bautechnische Nachweis muss für jedes Gebäude vorliegen, soweit das Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist.

Der Brandschutznachweis ist von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser, einem qualifizierten Brandschutzplaner oder einem Prüfingenieur für Brandschutz zu erstellen.

Hinweis: Ab dem 01.04.2016 muss der Brandschutznachweis bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen, von einem qualifizierten Brandschutzplaner oder einem Prüfingenieur für Brandschutz erstellt sein.

Bauvorlageberechtigt sind Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind. Die qualifizierten Brandschutzplaner werden in einer Liste der Architektenkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer Sachsen geführt. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. In einigen Sonderfällen muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft sein.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern

 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
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11.10.2022
08.11.2022
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und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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