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Der Brandschutz ist neben der Standsicherheit das Kernstück der Gefahrenabwehr im Baurecht. Bei Gebäuden lässt sich der Brandschutz in zwei Ausprägungen unterteilen:
- vorbeugender baulicher Brandschutz
- Brandbekämpfung und Hilfeleistung
Für normale Wohngebäude bedeutet das im Einzelnen:
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Verhinderung der Brandübertragung durch Einhaltung von Abständen bei der Einordnung des Bauwerks (bauliche Anlage) auf dem Grundstück und zur Nachbarbebauung
- Abstandsflächen und Abstände
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- Abstandsflächen und Abstände
- Erfüllung der Mindestanforderungen an Baustoffe und grundsätzliches Verbot von leicht entflammbaren Baustoffen (hierzu gibt es eine Vielzahl an Bestimmungen über das Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen, Wänden, Decken, Dächern, Verglasungen, elektrischen Kabeln und anderem)
- Begrenzung der Brandausbreitung durch Abschottung von Brandabschnitten und Nutzungseinheiten
- Sicherstellung von zwei Rettungswegen (Lage und Breite von Fluren und Treppen, Absicherung der Rettungswege durch Beleuchtung und Lüftung beziehungsweise Verschluss von Öffnungen)
- Sicherung der Zufahrt für Lösch- und Rettungsfahrzeuge sowie der Möglichkeit des Einsatzes von Rettungsgeräten der Feuerwehr
- Bereitstellung von Löschwasser
Für Sonderbauten gelten weitergehende Anforderungen und spezielle Richtlinien, auf die hier nicht näher eingegangen wird (zum Beispiel für Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Schulen).
- Gebäudeklassen und Sonderbauten
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Brandschutznachweis
Die Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen wird im Brandschutznachweis dargestellt. Dieser bautechnische Nachweis muss für jedes Gebäude vorliegen, soweit das Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist.- Verfahrensfreie Bauvorhaben
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Der Brandschutznachweis ist von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser, einem qualifizierten Brandschutzplaner oder einem Prüfingenieur für Brandschutz zu erstellen.
Bauvorlageberechtigt sind Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind. Die qualifizierten Brandschutzplaner werden in einer Liste der Architektenkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer Sachsen geführt. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. In einigen Sonderfällen muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft sein.
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Bautechnische Prüfung
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern