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Menschen mit Behinderungen, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern sind im täglichen Leben oft auf besondere Bedingungen angewiesen. Bei der Gestaltung von Gebäuden und Parkplätzen wird darauf besonders Rücksicht genommen, indem barrierefrei gebaut wird und damit Erleichterungen geschaffen werden.
Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen
In Gebäuden, die nicht mehr als zwei Wohnungen haben, entscheidet der Bauherr selbst, ob er barrierefrei bauen möchte oder nicht. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht, gleichwohl sollte er diese Entscheidung mit Bedacht treffen. Denn Erschwernisse ergeben sich schnell nicht nur für Rollstuhlfahrer, sondern auch für Eltern mit Kinderwagen und Menschen, die mit dem Treppensteigen Probleme haben.
Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen
In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses hingegen barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche beziehungsweise die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen
Bei öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen müssen die Bereiche, die für den allgemeinen Besucherverkehr gedacht sind, von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Insbesondere gilt dies für:- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens (zum Beispiel Schulen, Universitäten, Theater, Museen, Bibliotheken)
- Sport- und Freizeitstätten
- Einrichtungen des Gesundheitswesens (zum Beispiel Krankenhäuser, Arztpraxen)
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
- Verkaufs- und Gaststätten
- Parkplätze und Garagen
- Toilettenanlagen
Bei diesen Anlagen gelten bestimmte Anforderungen für Eingänge, Türen, Rampen, Treppen und Flure, auf die an dieser Stelle aufgrund des Umfangs nicht näher eingegangen werden kann. Oft ist es so, dass nicht das gesamte Gebäude barrierefrei sein muss, sondern es auch ausreichend sein kann, wenn es beispielsweise eine ausreichende Anzahl an behindertengerechten Plätzen in einem Theater oder einen barrierefreien Schalter in einer Bank gibt. Die Einrichtungen müssen vor allem der Zielgruppe gerecht werden.
Diese Anforderungen gelten nicht, wenn ihre Erfüllung wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder einer ungünstigen vorhandenen Bebauung mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden ist.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern