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Der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis müssen bei bestimmten Bauvorhaben aus Gründen der Gefahrenabwehr von den Prüfingenieuren für Standsicherheit und den Prüfingenieuren für Brandschutz geprüft werden. Damit verbunden ist die anschließende Überwachung der Bauausführung.
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen bauaufsichtliche Aufgaben wahr und sind damit hoheitlich tätig. Sie werden bei Sonderbauten von der Behörde beauftragt. Bei allen anderen Bauvorhaben, die geprüft werden müssen (siehe unten), muss der Bauherr selbst den Prüfauftrag erteilen. Die Nachweise sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und bei der Genehmigungsfreistellung bereits geprüft bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Standsicherheit
Der Standsicherheitsnachweis muss bei folgenden Bauvorhaben durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit geprüft werden. Dies bezieht sich nicht nur auf die Errichtung, sondern auch auf Änderungen und Nutzungsänderungen:- Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
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wenn es nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (Anlage 2) erforderlich ist:
- Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
- Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als zehn Metern
Eine Prüfpflicht ergibt sich auch beim Abbruch (Beseitigung) von nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 3, 4 und 5. Hier muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude geprüft werden, an die das Gebäude, das abgerissen werden soll, angebaut ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das stehen bleibende Gebäude verfahrensfrei errichtet werden durfte.
- Gebäudeklassen und Sonderbauten
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Verfahrensfreie Bauvorhaben
Amt24-Informationen -
Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung
revosax.sachsen.de
Brandschutz
Der Brandschutznachweis muss bei folgenden Bauvorhaben durch einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft werden:- Sonderbauten
- Mittel- und Großgaragen (mehr als 100 Quadratmeter Nutzfläche)
- Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
Auch bei der Prüfung des Brandschutznachweises gilt die Prüfpflicht nicht nur für Neubauten, sondern auch für Änderungen und Nutzungsänderungen.
- Gebäudeklassen und Sonderbauten
- Baugenehmigung (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
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Genehmigungsfreistellung
Amt24-Informationen
Bauüberwachung
Die Beauftragung eines Prüfingenieurs mit der bauaufsichtlichen Prüfung der Standsicherheits- beziehungsweise Brandschutznachweise schließt die Überwachung der Bauausführung mit ein. Neben der Planung ist auch die Ausführung eines Bauvorhabens von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes.
Die Bauüberwachung kann sich auf Stichproben beschränken. Ob, wie oft und in welchem Umfang diese erfolgen, richtet sich vor allem nach der Schwierigkeit der Bauausführung unter Berücksichtigung der möglichen Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung von Bauvorschriften für das Bauwerk (bauliche Anlage) ergeben. Diese Entscheidung trifft der Prüfingenieur nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Prüfingenieure kontrollieren die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise beziehungsweise Brandschutznachweise. Die Prüfberichte zur Bauüberwachung muss der Bauherr spätestens mit der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung der Bauaufsichtsbehörde vorlegen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern