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Genehmigungsfreistellung
Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist, kann es unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem von einer Baugenehmigung freigestellt sein. Dies ist der Fall, wenn
- Ihr Vorhaben kein Sonderbau ist,
- Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt,
- Ihr Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
- die Erschließung gesichert ist,
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die Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (drei Wochen ab bestätigtem Eingangsdatum der Unterlagen) erklärt hat, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
und - die Gemeinde keine vorläufige Untersagung beantragt hat.
- Verfahrensfreie Bauvorhaben
- Gebäudeklassen und Sonderbauten
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Erschließung
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015