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Unterbrechung des Studiums und Beurlaubung
Sollten wichtige Gründe Sie an der Weiterführung Ihres Studiums hindern, können Sie dieses für begrenzte Zeit unterbrechen. Dazu müssen Sie beim zuständigen Immatrikulationsamt eine Beurlaubung beantragen.
Als Gründe gelten etwa:
- Absolvierung eines Praktikums
- Auslandssemester
- eigene Krankheit
- Betreuung von Angehörigen
- Mutterschutz und Elternzeit
Eine Beurlaubung soll die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten. Eine Beurlaubung zum Zweck eines Auslandsstudiums kann allerdings generell auch über diese zwei Semester hinaus erfolgen.
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Studienbeurlaubung ("Urlaubssemester") beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Beachten Sie, dass für den gesamten Beurlaubungs-Zeitraum die BAföG-Förderung entfällt.
Kindererziehung
Für die Kindererziehung erfolgt eine besondere Förderung. So wird etwa eine "Auszeit" wegen Mutterschaft und Kindererziehung nicht auf eine Beurlaubung aus anderem Grund angerechnet.
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Studieren mit Kind
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 21.08.2014