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Ersatz- und Ergänzungsschulen
Neben den staatlichen Schulen gibt es in allen Schularten auch Schulen in freier Trägerschaft, zum Beispiel von privaten oder kirchlichen Organisationen, Vereinen, Gesellschaften oder Privatpersonen. Diese ergänzen die sächsische Bildungslandschaft. Bei den Schulen in freier Trägerschaft werden Ersatz- und Ergänzungsschulen unterschieden.
Ersatzschulen
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die als Ersatz für eine im Freistaat Sachsen vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen. Die Ersatzschule darf in ihren wesentlichen Merkmalen nicht hinter einer öffentlichen Schule zurückstehen. An Ersatzschulen muss das gleiche Bildungsniveau erreicht werden wie an entsprechenden öffentlichen Schulen. Ersatzschulen verwenden daher in der Regel die sächsischen Lehrpläne.
Ersatzschulen unterliegen dem Sonderungsverbot, das heißt jedermann muss die Möglichkeit haben, die Schule in freier Trägerschaft zu besuchen. Eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern ist unzulässig. Die Ersatzschulen können ein Schulgeld, dass nicht gegen das Sonderungsverbot verstößt, erheben.
Ersatzschulen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ablauf der Wartefrist durch den Freistaat finanziell unterstützt. Die Wartefrist beträgt für Schulen, die bis zum Schuljahr 2010/2011 ihren Betrieb aufgenommen haben, drei Jahre, für Schulen, die ihren Betrieb ab dem Schuljahr 2011/2012 aufnehmen, vier Jahre.
Ergänzungsschulen
Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen. Ergänzungsschulen haben hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Bildungsangebots einen schulischen Charakter, sind aber mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar und stehen damit außerhalb des Schulaufbaus in Sachsen.
An den Ergänzungsschulen muss das Bildungsniveau einer vergleichbaren öffentlichen Schule nicht erreicht werden. Ergänzungsschulen verwenden daher in der Regel auch keine sächsischen Lehrpläne. Die von der Ergänzungsschule vergebenen Abschlüsse entsprechen damit auch nicht den staatlichen Abschlüssen, die an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen vergeben werden. Ergänzungsschulen sind demzufolge nicht berechtigt, Zeugnisse auszustellen. Schüler einer Ergänzungsschule erhalten zum Schluss ihrer Ausbildung an der Ergänzungsschule eine Bescheinigung über den Schulbesuch oder ein Zertifikat.
Ergänzungsschulen unterliegen nicht dem Sonderungsverbot. Die Höhe des Schulgeldes ist daher nicht begrenzt. Sie erhalten zudem keine finanzielle Unterstützung durch den Freistaat.
- Schulen in freier Trägerschaft
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Befreiung vom Schulgeld
Schulen in freier Trägerschaft verlangen in der Regel Schulgeld. Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen durch die Schule ist nicht zulässig (Sonderungsverbot). Die Schule entscheidet unter Beachtung des Sonderungsverbotes eigenverantwortlich, ob sie bei Familien, die sich das Schulgeld nicht oder nicht in dieser Höhe leisten können, das Schulgeld reduziert oder erlässt.
- Befreiung vom Schulgeld beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Schulen in freier Trägerschaft gründen
Um eine Ersatzschule zu gründen, brauchen Sie eine Genehmigung. Die Gründung einer Ergänzungsschule müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Mit der Genehmigung erhält die Ersatzschule das Recht, Schüler zur Erfüllung der Schulpflicht aufzunehmen.
- Ergänzungsschule anzeigen
- Genehmigung für eine Ersatzschule beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft
Ersatz- und Ergänzungsschulen, die dauerhaft nach den gesetzlichen Vorgaben betrieben werden, können nach einer bestimmten Frist die staatliche Anerkennung beantragen.
- Staatliche Anerkennung für Ergänzungsschule beantragen
- Staatliche Anerkennung für Ersatzschule beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Finanzierung
Staatliche Finanzhilfen
Ersatzschulen können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse vom Freistaat Sachsen erhalten. Für Ergänzungsschulen besteht diese Möglichkeit nicht.
- Staatliche Finanzhilfe für Ersatzschule beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014