Öffentliche Bekanntmachung 01.11.2021
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Boxdorf“ in der Fassung vom 02.08.2021
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Der Gemeinderat der Gemeinde Moritzburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.10.2021 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Boxdorf“ in der Fassung vom 02.08.2021 als Satzung beschlossen.
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung im Bauamt der Gemeinde Moritzburg, Schlossallee 3a, 01468 Moritzburg während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB kann der Bebauungsplan einschließlich Begründung zusätzlich über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung Sachsen www.bauleitplanung.sachsen.de sowie über den Internetauftritt der Gemeinde Moritzburg unter www.moritzburg.de eingesehen werden.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt.
Hinweise:
Entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen.
Danach sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsverfahrens unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Form- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Jörg Hänisch
Bürgermeister
Moritzburg, 01.11.2021
Öffentliche Bekanntmachung
Klarstellungssatzung
"Querweg/Weinböhlaer Straße OT Auer"
Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der Klarstellung
Öffentliche Bekanntmachung Einfacher Bebauungsplan „Dorfanger Eisenberg“ Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes Der Gemeinderat der Gemeinde Moritzburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.04.2018 den einfachen Bebauungsplan „Dorfanger Eisenberg“ als Satzung beschlossen. Diese Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung im Bauamt der Gemeinde Moritzburg, Schloßallee 3a, 01468 Moritzburg während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB kann der Bebauungsplan mit der Begründung zusätzlich über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de sowie über den Internetauftritt der Gemeinde Moritzburg unter www.moritzburg.de eingesehen werden. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Jörg Hänisch Bürgermeister Moritzburg, den 05.07.2018
Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan „1. Änderung Wohnbebauung W 15“ OT Reichenberg Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes Der Gemeinderat der Gemeinde Moritzburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.05.2018 den Bebauungsplan „1. Änderung Wohnbebauung W 15“ OT Reichenberg als Satzung beschlossen. Diese Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung im Bauamt der Gemeinde Moritzburg, Schloßallee 3a, 01468 Moritzburg während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB kann der Bebauungsplan mit der Begründung zusätzlich über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung Sachsen.de unter www.bauleitplanung.sachsen.de sowie über den Internetauftritt der Gemeinde Moritzburg unter www.moritzburg.de eingesehen werden. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Jörg Hänisch Bürgermeister Moritzburg, den 05.07.2018